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Häusliche pflege

Pflegebedürftigkeit kann jederzeit jeden von uns treffen, egal welchen Alters.
Mit ambulanter Pflege, auch häusliche Pflege genannt, können Menschen in ihrem Zuhause unterstützt werden. Diese häusliche Pflege kann komplett über den Pflegedienst erbracht werden.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die pflegenden Angehörigen dort zu unterstützen, wo sie die Pflege nicht übernehmen können.

Dies kann verschiedene Gründe haben:

EIGENE
HEMMSCHWELLE

BERUFS-
TÄTIGKEIT

EIGENE GESUNDHEITLICHE
EINSCHRÄNKUNGEN

VIELES
WEITERE…

„Die Unterstützung kann auch eine Entlastung der pflegenden Angehörigen darstellen.“

„Wir erleben oft – und ich persönlich finde das sehr schön – dass die Versorgung der Pflegebedürftigen mit den Angehörigen zusammen geplant und geleistet wird. Die meisten Klienten wünschen sich zu Hause, in der gewohnten Umgebung, bleiben zu können. Das klappt immer nur eine gewisse Zeit ohne professionelle Hilfe. Daher auch mein Rat an die Angehörigen, sich rechtzeitig Unterstützung zu holen.

Ich erlebe es leider viel zu oft, dass der ambulante Pflegedienst erst bei völliger Überlastung der Angehörigen gerufen wird und oft ist dann eine Versorgung nur durch einen Pflegedienst nicht ausreichend, sodass im schlimmsten Fall eine Kurzzeitpflege für vier Wochen in Anspruch genommen werden muss, bis der Angehörige sich erholt hat.“

Medizinische Behandlungspflege

Die Behandlungspflege nach Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) umfasst ausschließlich medizinische Leistungen, die von examinierten Pflegekräften bei einem pflegebedürftigen Klienten zu Hause durchgeführt werden, auf der Basis einer ärztlichen Verordnung.

Darunter fallen Tätigkeiten, wie einmal wöchentliches Vorsortieren von Medikamenten nach dem aktuellen Medikamentenplan in Tagesdosetten, Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen, Verbandswechsel, Insulin spritzen, Blutzucker messen u.v.m. Die Erstverordnung gilt immer über einen Zeitraum von 14 Tagen, danach ist eine quartalsweise Verordnung durch den Arzt möglich. Die Kosten für die vom Arzt verordnete medizinische Behandlungspflege wird voll von der Krankenkasse übernommen (bis auf den gesetzlichen Eigenanteil für die Verordnung). Das ist eine schöne Möglichkeit, um bei Pflegebedürftigen, die die Notwendigkeit eines Pflegedienstes noch nicht sehen, vorsichtig eine Vertrauensbasis zu schaffen. Z. B. mit einer neutralen Leistung, wie das Richten der Medikamente, um dann bei Bedarf auch Pflege erbringen zu dürfen, wenn das erste Eis gebrochen ist.

Tipp!

Wir empfehlen den Angehörigen, die der Meinung sind, die Eltern benötigen Unterstützung – diese sehen selbst aber noch keinen Bedarf – folgendes: Mit einer Medikamentenüberwachung lässt sich die Hemmschwelle, einen Pflegedienst zu beauftragen, einfacher gestalten.

Verhinderungspflege

Macht die private Pflegeperson Urlaub, oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr: Die sogenannte Verhinderungspflege. Vorausgesetzt, die pflegebedürftige Person ist mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft.

Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat. Wird die Verhinderungspflege von Personen sichergestellt, die nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, beläuft sich die Leistung auf bis zu 1.612 Euro je Kalenderjahr.

Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht für ein Kalenderjahr und verfällt zum 31.12. jeden Jahres.

Können Ansprüche auf Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege genutzt werden?

Ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege können bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für die Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro im Kalenderjahr) für die Verhinderungspflege genutzt werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Damit stehen bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Dies kommt insbesondere den Anspruchsberechtigten zugute, die eine längere Ersatzpflege benötigen und die in dieser Zeit nicht in eine vollstationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung gehen möchten.

KONTAKT

Mobiler Pflegedienst
am SchloßPark GmbH
Steige 3
55545 Bad Kreuznach

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